Geltende Coronaregeln im Sportbetrieb

Der Berliner Senat hat die 11. Änderung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Die Änderungen  ist  am Samstag, den 27. November 2021 in Kraft getreten und gelten vorerst bis zum 19. Dezember 2021.

Für uns Judoka heißt dies: 2G PLUS

Es gilt eine erweiterte 2G-Regelung, sowohl für den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb. Die Sportausübung (nicht die reine Nutzung eines Umkleidegebäudes) in gedeckten Sportanlagen ist damit nur noch mit einem negativen Testnachweis zusätzlich zum bestehenden Impf- oder Genesenenstatus zulässig. Ausreichend ist ein POC-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist oder ein dokumentierter Selbsttest unter Aufsicht einer weiteren Person (entsprechend des Formulars des Landessportbunds).

Weiterhin benötigen die ihm Rahmen des regelmäßigen Schulbesuchs getesteten unter 18-Jährigen keine zusätzlichen Tests. Die Vorlage des Schülerausweises ist als Nachweis ausreichend.  Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und die dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, müssen jedoch einen gültigen negativen PCR-Testnachweis führen.

Das Tragen einer Maske bis zur Sportausübung ist Pflicht !

Sport im Freien ist unverändert nach alter Regelung möglich.